§ 48 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Beamten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Beamte hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine abändernde Verfügung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die abändernde Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Beamten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Beamten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine abändernde Verfügung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die abändernde Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Beamten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Beamten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Beamten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
  4. (2b)Absatz 2 bAbweichend von Abs. 1 kann der Beamte den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Beamte hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Abweichend von Absatz eins, kann der Beamte den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Beamte hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  5. (2c)Absatz 2 cSofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Beamte an einem gemäß Abs. 2b bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Beamte weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 2b konsumiert ist.Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Beamte an einem gemäß Absatz 2 b, bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Beamte weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Absatz 2 b, konsumiert ist.
  6. (3)Absatz 3Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 34 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder gemäß § 54 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 61a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b oder gemäß Paragraph 54, oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 61 a, in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.
  7. (4)Absatz 4Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und § 46 Abs. 2 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 46 Abs. 5 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Absatz 2 a, erster Satz und Paragraph 46, Absatz 2, auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß Paragraph 46, Absatz 5, gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.
  8. (5)Absatz 5Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 61 erschöpft, kann zu einem in § 61 Abs. 2 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs. 1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61, erschöpft, kann zu einem in Paragraph 61, Absatz 2, genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Absatz eins, vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 01.08.2023 bis 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Beamten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Beamte hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine abändernde Verfügung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die abändernde Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Beamten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Beamten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine abändernde Verfügung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die abändernde Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Beamten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Beamten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Beamten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
  4. (2b)Absatz 2 bAbweichend von Abs. 1 kann der Beamte den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Beamte hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Abweichend von Absatz eins, kann der Beamte den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Beamte hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  5. (2c)Absatz 2 cSofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Beamte an einem gemäß Abs. 2b bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Beamte weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 2b konsumiert ist.Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Beamte an einem gemäß Absatz 2 b, bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Beamte weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Absatz 2 b, konsumiert ist.
  6. (3)Absatz 3Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 34 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder gemäß § 54 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 61a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b oder gemäß Paragraph 54, oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 61 a, in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.
  7. (4)Absatz 4Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und § 46 Abs. 2 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 46 Abs. 5 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Absatz 2 a, erster Satz und Paragraph 46, Absatz 2, auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß Paragraph 46, Absatz 5, gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.
  8. (5)Absatz 5Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 61 erschöpft, kann zu einem in § 61 Abs. 2 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs. 1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61, erschöpft, kann zu einem in Paragraph 61, Absatz 2, genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Absatz eins, vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

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