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Einreihung durch Verordnung
(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Landesbediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 22 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Der Landesamtsdirektor ist in die Funktionslaufbahn LD 1 einzureihen.
(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Landesbediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.
(3) Entstehen neue Gruppen von Landesbediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Landesbediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 26 Abs. 2 und 3bis 4 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Landesbediensteten auch rückwirkend erlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
Einreihung durch Verordnung
(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Landesbediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 22 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Der Landesamtsdirektor ist in die Funktionslaufbahn LD 1 einzureihen.
(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Landesbediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.
(3) Entstehen neue Gruppen von Landesbediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Landesbediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 26 Abs. 2 und 3bis 4 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Landesbediensteten auch rückwirkend erlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)