§ 53a DO 1994 Geteilte Eltern-Karenz

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn

1.

auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt und

2.

die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 5/2008 vom 19.2.2008

(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.

(4) § 53 Abs. 6 bis 1011 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2014

(1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn

1.

auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt und

2.

die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 5/2008 vom 19.2.2008

(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.

(4) § 53 Abs. 6 bis 1011 ist sinngemäß anzuwenden.

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