§ 53b DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz nach § 53 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat.

(3) Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum s in Anspruch nimmt.

(4) entfällt; LGBl. Nr. 14/2006 vom 14.2.2006

(5) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.

(6) Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.

(7) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(8) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.

(9) Beamte, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.

  1. (1)Absatz einsDrei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.Drei Monate der Eltern-Karenz nach Paragraph 53, können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz
    1. 1.Ziffer einsnach „§ 53 Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes,nach „§ 53 Absatz eins, erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2nach § 53 Abs. 1a oder § 53a spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes odernach Paragraph 53, Absatz eins a, oder Paragraph 53 a, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes oder
    3. 3.Ziffer 3wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
    geendet hat.
  3. (3)Absatz 3Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum s in Anspruch nimmt.Im Fall des Paragraph 53, Absatz 3, zweiter Satz findet Absatz 2, keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach Paragraph 53, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum s in Anspruch nimmt.
  4. (4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 14/2006 vom 14.2.2006entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2006, vom 14.2.2006
  5. (5)Absatz 5Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.
  6. (6)Absatz 6Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in Paragraph 53, Absatz 5, angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Absatz 6, kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  8. (8)Absatz 8Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.
  9. (9)Absatz 9Beamte, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.Beamte, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (Paragraph 56, Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2023
(1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz nach § 53 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat.

(3) Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum s in Anspruch nimmt.

(4) entfällt; LGBl. Nr. 14/2006 vom 14.2.2006

(5) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.

(6) Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.

(7) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(8) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.

(9) Beamte, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.

  1. (1)Absatz einsDrei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.Drei Monate der Eltern-Karenz nach Paragraph 53, können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz
    1. 1.Ziffer einsnach „§ 53 Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes,nach „§ 53 Absatz eins, erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2nach § 53 Abs. 1a oder § 53a spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes odernach Paragraph 53, Absatz eins a, oder Paragraph 53 a, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes oder
    3. 3.Ziffer 3wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
    geendet hat.
  3. (3)Absatz 3Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum s in Anspruch nimmt.Im Fall des Paragraph 53, Absatz 3, zweiter Satz findet Absatz 2, keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach Paragraph 53, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum s in Anspruch nimmt.
  4. (4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 14/2006 vom 14.2.2006entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2006, vom 14.2.2006
  5. (5)Absatz 5Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.
  6. (6)Absatz 6Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in Paragraph 53, Absatz 5, angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Absatz 6, kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  8. (8)Absatz 8Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.
  9. (9)Absatz 9Beamte, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.Beamte, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (Paragraph 56, Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.

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