§ 6a K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Ein Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es

1.

Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder

2.

schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.

(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.

(5) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen.

(6) Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Abs. 2 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.

(7) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Präsident hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz einsEin Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
    1. 1.Ziffer einsElternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder
    2. 2.Ziffer 2schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2021,, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.
  2. (2)Absatz 2Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Absatz eins, Ziffer eins und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
  4. (4)Absatz 4Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
  5. (4a)Absatz 4 aEin Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es aus medizinischen Gründen verhindert ist, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
  6. (5)Absatz 5Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder Abs. 4a in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen. Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Absatz eins, oder Absatz 4 a, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen.
  7. (6)Absatz 6Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Abs. 5 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Absatz 5, unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
  8. (7)Absatz 7Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Präsident hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.

Stand vor dem 22.12.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 22.12.2025
(1) Ein Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es

1.

Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder

2.

schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.

(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.

(5) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen.

(6) Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Abs. 2 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.

(7) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Präsident hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz einsEin Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
    1. 1.Ziffer einsElternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder
    2. 2.Ziffer 2schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2021,, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.
  2. (2)Absatz 2Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Absatz eins, Ziffer eins und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
  4. (4)Absatz 4Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
  5. (4a)Absatz 4 aEin Mitglied des Landtages kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es aus medizinischen Gründen verhindert ist, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
  6. (5)Absatz 5Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 oder Abs. 4a in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen. Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Absatz eins, oder Absatz 4 a, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen.
  7. (6)Absatz 6Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Abs. 5 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Absatz 5, unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
  8. (7)Absatz 7Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Präsident hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.

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