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(1) MitgliederEin Mitglied des Landtages könnenkann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn siees
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2. | schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des | |||||||||
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
(5) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen.
(36) Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Abs. 2 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
(47) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Präsident hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
(1) MitgliederEin Mitglied des Landtages könnenkann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn siees
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2. | schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des | |||||||||
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied des Landtages in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied des Landtages in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied des Landtages, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
(5) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Abs. 1 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen.
(36) Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Abs. 2 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 86 K-LTWO für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer des Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.
(47) Mitglieder des Landtages, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Präsident hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben.