§ 30 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 30

Gehalt während des ersten Jahres

(1) Der Gehalt während des ersten Jahres im Landesdienst beträgt 95% der im § 28 Abs. 3 festgelegten Gehaltsansätze jener LD, in die der Landesbedienstete eingereiht wird, soweit es sich nicht um eine zeitlich befristete Einreihung für Ausbildungszwecke handelt.

(2) Auf das erste Jahr im Sinn des Abs. 1 sind frühere Beschäftigungszeiten zum Land Oberösterreich anzurechnen, ausgenommen solche zu Ausbildungszwecken.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 26/2019)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2018
§ 30

Gehalt während des ersten Jahres

(1) Der Gehalt während des ersten Jahres im Landesdienst beträgt 95% der im § 28 Abs. 3 festgelegten Gehaltsansätze jener LD, in die der Landesbedienstete eingereiht wird, soweit es sich nicht um eine zeitlich befristete Einreihung für Ausbildungszwecke handelt.

(2) Auf das erste Jahr im Sinn des Abs. 1 sind frühere Beschäftigungszeiten zum Land Oberösterreich anzurechnen, ausgenommen solche zu Ausbildungszwecken.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 26/2019)

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