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(1) Der Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend (Art. 16 Abs. 1 K-LVG).
(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs. 1 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird (Art. 16 Abs. 4 K-LVG).
(1) Der Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend (Art. 16 Abs. 1 K-LVG).
(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs. 1 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird (Art. 16 Abs. 4 K-LVG).