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(1a) Eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
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(2a) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2b) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(4) Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.
(5) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz verfügen, wenn
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(1a) Eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
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(2a) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2b) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(4) Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.
(5) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz verfügen, wenn
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