§ 55 DO 1994

Dienstordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

2.

eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(1a) Eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2.

während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3.

nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(2a) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2b) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Beginn und Dauer der Karenz,

2.

die anspruchsbegründenden Umstände und

3.

die Angehörigeneigenschaft.

Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.

(3) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(4) Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.

(5) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz verfügen, wenn

1.

der Grund für die Karenz weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Karenz für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege
    1. 1.Ziffer einseines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. 2.Ziffer 2eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates beruht, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. 3.Ziffer 3eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, widmet.eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates beruht, widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Ziffer 2, bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Ziffer eins, das behinderte Kind, im Fall der Ziffer 2, der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. (1a)Absatz eins aEine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.Eine Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. (2)Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. 1.Ziffer einsdas Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. 2.Ziffer 2während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. 3.Ziffer 3nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. (2a)Absatz 2 aBeträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  5. (2b)Absatz 2 bAnträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Dauer der Karenz,
    2. 2.Ziffer 2die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. 3.Ziffer 3die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  6. (3)Absatz 3Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  7. (4)Absatz 4Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.Durch die Karenz gemäß Absatz eins, wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (Paragraph 6, Absatz 2, der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.
  8. (5)Absatz 5Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz verfügen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Grund für die Karenz weggefallen ist,
    2. 2.Ziffer 2das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Karenz für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
    3. 3.Ziffer 3keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.07.2023
(1) Dem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

2.

eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(1a) Eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2.

während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3.

nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(2a) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2b) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Beginn und Dauer der Karenz,

2.

die anspruchsbegründenden Umstände und

3.

die Angehörigeneigenschaft.

Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.

(3) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(4) Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.

(5) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz verfügen, wenn

1.

der Grund für die Karenz weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Karenz für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege
    1. 1.Ziffer einseines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. 2.Ziffer 2eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates beruht, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. 3.Ziffer 3eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, widmet.eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates beruht, widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Ziffer 2, bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Ziffer eins, das behinderte Kind, im Fall der Ziffer 2, der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. (1a)Absatz eins aEine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.Eine Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. (2)Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. 1.Ziffer einsdas Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. 2.Ziffer 2während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. 3.Ziffer 3nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. (2a)Absatz 2 aBeträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  5. (2b)Absatz 2 bAnträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Dauer der Karenz,
    2. 2.Ziffer 2die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. 3.Ziffer 3die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  6. (3)Absatz 3Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  7. (4)Absatz 4Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.Durch die Karenz gemäß Absatz eins, wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (Paragraph 6, Absatz 2, der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.
  8. (5)Absatz 5Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz verfügen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Grund für die Karenz weggefallen ist,
    2. 2.Ziffer 2das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Karenz für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
    3. 3.Ziffer 3keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten