§ 12 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidialkonferenz wird durch die drei Präsidenten sowie die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gebildet.

(2) Die Präsidialkonferenz ist der Beirat des Präsidenten. Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies ein Klub oder eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten verlangt oder die Beratung in der Präsidialkonferenz gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Die Präsidialkonferenz hat den Präsidenten insbesondere bei der Erstellung und Durchführung des Arbeitsplanes einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1, bei der Festlegung der Tagesordnung und der Anberaumung der Sitzungen sowie bei der Erstattung der Vorschläge nach § 13 Abs. 4 zu beraten.

(4) Wenn im Interesse eines gedeihlichen Verlaufes der Landtagsberatungen Verhandlungen und Vereinbarungen unter Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten erforderlich sind, hat deren Einleitung und Durchführung die Präsidialkonferenz zu bewirken.

(5) Die Mitglieder der Präsidialkonferenz haben den Präsidenten bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Beratungen des Landtages zu unterstützen.

(6) Über die Sitzungen der Präsidialkonferenz, sofern sie nicht während des Verlaufes der Verhandlungen des Landtages stattfinden, sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder der Präsidialkonferenz sowie die wesentlichen Beratungsergebnisse zu enthalten. Der Präsident hat die Niederschrift den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Die Präsidialkonferenz wird durch die drei Präsidenten sowie die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gebildet.

(2) Die Präsidialkonferenz ist der Beirat des Präsidenten. Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen; die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies ein Klub oder eine Interessengemeinschaft von Abgeordneten verlangt oder die Beratung in der Präsidialkonferenz gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Die Präsidialkonferenz hat den Präsidenten insbesondere bei der Erstellung und Durchführung des Arbeitsplanes einschließlich der Festlegung der Termine nach § 52a Abs. 1 und § 81a Abs. 1, bei der Festlegung der Tagesordnung und der Anberaumung der Sitzungen sowie bei der Erstattung der Vorschläge nach § 13 Abs. 4 zu beraten.

(4) Wenn im Interesse eines gedeihlichen Verlaufes der Landtagsberatungen Verhandlungen und Vereinbarungen unter Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten erforderlich sind, hat deren Einleitung und Durchführung die Präsidialkonferenz zu bewirken.

(5) Die Mitglieder der Präsidialkonferenz haben den Präsidenten bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Beratungen des Landtages zu unterstützen.

(6) Über die Sitzungen der Präsidialkonferenz, sofern sie nicht während des Verlaufes der Verhandlungen des Landtages stattfinden, sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder der Präsidialkonferenz sowie die wesentlichen Beratungsergebnisse zu enthalten. Der Präsident hat die Niederschrift den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu übermitteln.

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