§ 40 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten nach Maßgabe der Abs. 3 und 9. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von der Sonderzahlung zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Für Zeiträume, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach § 67 Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den §§ 70a oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oder

2.

die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder

3.

der Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG in Anspruch nimmt

umfasst die Bemessungsgrundlage den im Abs. 2 angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus § 11 oder nach § 15 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 13 und 13a. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002, 49/2005, 76/2021)

(4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: Beachte die jeweilige Oö. Wertanpassungsverordnung)

(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgese-henen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5a) Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1.

Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG oder

2.

gänzlicher Dienstfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder

3.

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten kein Pensionsbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 81/2002)

(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.

(8) Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

(9) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(10) Abweichend vom Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten, die nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG 2006 unterliegen, wie folgt zusammen:

1.

dem Monatsbezug (§ 4);

2.

der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 34);

3.

der Sonn- und Feiertagsabgeltung (§ 35);

4.

der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (§ 36);

5.

der Aufwandsvergütung (§ 37),

6.

der Dienstvergütung (§ 38),

7.

Abgeltung von Zeitguthaben (§ 36a);

8.

Belohnung (§ 42);

9.

Entschädigung für Nebentätigkeit (§ 44) und

10.

Kinderbeihilfe (§ 50) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten nach Maßgabe der Abs. 3 und 9. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von der Sonderzahlung zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Für Zeiträume, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach § 67 Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den §§ 70a oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oder

2.

die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder

3.

der Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG in Anspruch nimmt

umfasst die Bemessungsgrundlage den im Abs. 2 angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus § 11 oder nach § 15 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 13 und 13a. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002, 49/2005, 76/2021)

(4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: Beachte die jeweilige Oö. Wertanpassungsverordnung)

(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgese-henen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5a) Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1.

Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG oder

2.

gänzlicher Dienstfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder

3.

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten kein Pensionsbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 81/2002)

(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.

(8) Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

(9) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(10) Abweichend vom Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten, die nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG 2006 unterliegen, wie folgt zusammen:

1.

dem Monatsbezug (§ 4);

2.

der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 34);

3.

der Sonn- und Feiertagsabgeltung (§ 35);

4.

der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (§ 36);

5.

der Aufwandsvergütung (§ 37),

6.

der Dienstvergütung (§ 38),

7.

Abgeltung von Zeitguthaben (§ 36a);

8.

Belohnung (§ 42);

9.

Entschädigung für Nebentätigkeit (§ 44) und

10.

Kinderbeihilfe (§ 50) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021)

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