§ 57 DO 1994

Dienstordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr - von dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten für jedes Schuljahr - im vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten

1.

gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl.Nr. 330BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist der Beamte im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monate nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Z 1 und 2 genannten Umstände zutrifft. Verweigert der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, seine Zustimmung und gilt für ihn Z 1, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2014

(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr - von dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten für jedes Schuljahr - im vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten

1.

gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl.Nr. 330BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist der Beamte im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monate nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Z 1 und 2 genannten Umstände zutrifft. Verweigert der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, seine Zustimmung und gilt für ihn Z 1, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten