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(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom jeweils befasstenzuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(2) Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1 vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.
(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom jeweils befasstenzuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(2) Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1 vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.