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Treueabgeltung
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 107a Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 108a Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern die Beamtin oder der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten wegen mangelnden Arbeitserfolgs gemäß § 13 gekürzt war oder ist, ist die für die Treueabgeltung maßgebliche Dienstzeit entsprechend zu kürzen.
(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100% und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10% des Monatsbezugs, der der Beamtin oder dem Beamten im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z. 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007LGBl.Nr. 143/2005)
(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigtAnmerkung, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 47 Abs. 2 angeführten Zeiten.
(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(7) Scheidet die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
(8) Scheidet eine reaktivierte Beamtin oder ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.
(9) Für Beamtinnen und Beamte, die unter den Anwendungsbereich des Oö. PG 2006 fallen, gebührt keine Treueabgeltung. Die übrigen Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie oder ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 41 Abs. 1a entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 beim Land Oberösterreich tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 41 Abs. 1a entrichten soll.
(10) Für Beamtinnen und Beamte, für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 41 Abs. 1a), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 41 Abs. 1a bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 41 Abs. 1a bereits erreicht haben.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 143/2005)
Treueabgeltung
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 107a Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 108a Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern die Beamtin oder der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten wegen mangelnden Arbeitserfolgs gemäß § 13 gekürzt war oder ist, ist die für die Treueabgeltung maßgebliche Dienstzeit entsprechend zu kürzen.
(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100% und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10% des Monatsbezugs, der der Beamtin oder dem Beamten im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z. 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007LGBl.Nr. 143/2005)
(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigtAnmerkung, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 47 Abs. 2 angeführten Zeiten.
(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(7) Scheidet die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
(8) Scheidet eine reaktivierte Beamtin oder ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.
(9) Für Beamtinnen und Beamte, die unter den Anwendungsbereich des Oö. PG 2006 fallen, gebührt keine Treueabgeltung. Die übrigen Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie oder ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 41 Abs. 1a entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 beim Land Oberösterreich tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 41 Abs. 1a entrichten soll.
(10) Für Beamtinnen und Beamte, für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 41 Abs. 1a), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 41 Abs. 1a bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 41 Abs. 1a bereits erreicht haben.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 143/2005)