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(1) Unterlagen für die Verhandlungsgegenstände sind in der für die Art ihrer Erledigung erforderlichen Zahl zu vervielfältigen. Der Landtag kann die Verteilung der Unterlagen an alle Mitglieder des Landtages beschließen. Jedenfalls an alle Mitglieder zu verteilen sind die in einer Sitzung des Landtages und seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen.
(2) Gesetzesvorschläge müssen mindestens zwei Tage, bevor sie in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangen, verteilt werden. Dies gilt nicht, wenn der Landtag bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder anderes beschließt.
(1) Unterlagen für die Verhandlungsgegenstände sind in der für die Art ihrer Erledigung erforderlichen Zahl zu vervielfältigen. Der Landtag kann die Verteilung der Unterlagen an alle Mitglieder des Landtages beschließen. Jedenfalls an alle Mitglieder zu verteilen sind die in einer Sitzung des Landtages und seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen.
(2) Gesetzesvorschläge müssen mindestens zwei Tage, bevor sie in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangen, verteilt werden. Dies gilt nicht, wenn der Landtag bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder anderes beschließt.