§ 48b Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwarDie in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28 und zwar
    1. 1.Ziffer einsBedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 123,8135,1 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 62,067,7 Euro,
    2. 1a.Ziffer eins aBedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 ab 1. Februar 2021 107,2117,0 Euro,Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Ziffer eins, ab 1. Februar 2021 107,2117,0 Euro,
    3. 1b.Ziffer eins bBedienstete der Pflegefachassistenz ab 1. Februar 2021 243,2265,5 Euro,
    4. 2.Ziffer 2Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 62,067,7 Euro,
    5. 3.Ziffer 3Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 123,8135,1 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 62,067,7 Euro,
    6. 3a.Ziffer 3 adiplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Z 3 ab 1. Februar 2021 60,065,5 Euro.diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Ziffer 3, ab 1. Februar 2021 60,065,5 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.Die Beträge nach Absatz eins, sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Absatz eins, dargestellt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021)(V LGBl.Nr. 157/2015, LGBl.Nr. 157/201596/2016, 96/2016105/2017, 105/2017131/2018, 131/2018135/2019, 135/2019136/2020, 136/2020151/2021, 151/2021135/2022, 135/2022122/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021)(römisch fünf LGBl.Nr. 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021, 135/2022, 122/2023)

(Anm: Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.01.2024 in angepasster Form dargestellt.)Anmerkung, Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.01.2024 in angepasster Form dargestellt.)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwarDie in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28 und zwar
    1. 1.Ziffer einsBedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 123,8135,1 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 62,067,7 Euro,
    2. 1a.Ziffer eins aBedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 ab 1. Februar 2021 107,2117,0 Euro,Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Ziffer eins, ab 1. Februar 2021 107,2117,0 Euro,
    3. 1b.Ziffer eins bBedienstete der Pflegefachassistenz ab 1. Februar 2021 243,2265,5 Euro,
    4. 2.Ziffer 2Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 62,067,7 Euro,
    5. 3.Ziffer 3Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 123,8135,1 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 62,067,7 Euro,
    6. 3a.Ziffer 3 adiplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Z 3 ab 1. Februar 2021 60,065,5 Euro.diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Ziffer 3, ab 1. Februar 2021 60,065,5 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.Die Beträge nach Absatz eins, sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Absatz eins, dargestellt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021)(V LGBl.Nr. 157/2015, LGBl.Nr. 157/201596/2016, 96/2016105/2017, 105/2017131/2018, 131/2018135/2019, 135/2019136/2020, 136/2020151/2021, 151/2021135/2022, 135/2022122/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021)(römisch fünf LGBl.Nr. 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021, 135/2022, 122/2023)

(Anm: Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.01.2024 in angepasster Form dargestellt.)Anmerkung, Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.01.2024 in angepasster Form dargestellt.)

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