§ 61b DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.Bei Vorliegen der in Paragraph 61 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 30,) für einen bestimmten, die jeweilige nach Paragraph 61 a, Absatz eins, in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
  2. (2)Absatz 2Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 undbis 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz eins, sind Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 5 undbis 7, Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 61 a, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.04.2014
  1. (1)Absatz einsBei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.Bei Vorliegen der in Paragraph 61 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 30,) für einen bestimmten, die jeweilige nach Paragraph 61 a, Absatz eins, in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
  2. (2)Absatz 2Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 undbis 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz eins, sind Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 5 undbis 7, Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 61 a, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

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