§ 51 Oö. GG 2001 § 51

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Entfallen Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 6 Z 2 lit. c, § 45 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002LGBl.Nr. 54/2012)

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.06.2012

Entfallen Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 6 Z 2 lit. c, § 45 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002LGBl.Nr. 54/2012)

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