§ 23 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 23

Anfragebeantwortung

(1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22 Abs 6§ 22a Abs. 3) darf der Antrag gestellt werden, daß darüber sofort oder in der nächsten Sitzung eine Beratung stattfinden soll. Über einen derartigen Antrag hat der Landtag ohne Debatte zu entscheiden.

(2) Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage oder über die schriftliche Begründung ihrer Nichtbeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung zur Kenntnis oder nehme sie nicht zur Kenntnis.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2021
§ 23

Anfragebeantwortung

(1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22 Abs 6§ 22a Abs. 3) darf der Antrag gestellt werden, daß darüber sofort oder in der nächsten Sitzung eine Beratung stattfinden soll. Über einen derartigen Antrag hat der Landtag ohne Debatte zu entscheiden.

(2) Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage oder über die schriftliche Begründung ihrer Nichtbeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung zur Kenntnis oder nehme sie nicht zur Kenntnis.

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