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Anfragebeantwortung
(1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22 Abs 6§ 22a Abs. 3) darf der Antrag gestellt werden, daß darüber sofort oder in der nächsten Sitzung eine Beratung stattfinden soll. Über einen derartigen Antrag hat der Landtag ohne Debatte zu entscheiden.
(2) Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage oder über die schriftliche Begründung ihrer Nichtbeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung zur Kenntnis oder nehme sie nicht zur Kenntnis.
Anfragebeantwortung
(1) Nach der Beantwortung einer Anfrage oder der schriftlichen Begründung ihrer Nichtbeantwortung (§ 22 Abs. 6 und § 22 Abs 6§ 22a Abs. 3) darf der Antrag gestellt werden, daß darüber sofort oder in der nächsten Sitzung eine Beratung stattfinden soll. Über einen derartigen Antrag hat der Landtag ohne Debatte zu entscheiden.
(2) Bei der Besprechung über die Beantwortung einer Anfrage oder über die schriftliche Begründung ihrer Nichtbeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung zur Kenntnis oder nehme sie nicht zur Kenntnis.