§ 52 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 52

Anwendbarkeit des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Entfallen (1) Auf Vertragsbedienstete gemäßAnm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die §§ 1 Abs. 1, 15 bis 22, 23 Abs. 7 letzter Satz, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 31, 32 und 34 Abs. 6 letzter Satz des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes nicht anzuwenden.)

(2) Auf Vertragsbedienstete gemäß § 2 sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Im § 12 Abs. 6 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz" der Verweis "§ 39 Oö. Gehaltsgesetz 2001" und an Stelle der "Zulage" die "Vergütung".

2.

Im § 23f Abs. 1 ist die Wortfolge "Zulage oder" nicht anzuwenden.

3.

Im § 25b Abs. 8 tritt an Stelle des Verweises "§ 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. Landes-Gehaltsgesetz" der Verweis "§ 15 Oö. Gehaltsgesetz 2001".

4.

Im § 60 tritt an Stelle der Wortfolge "gleichwertigen Dienstpostens" die Wortfolge "gleichwertige Verwendung".

5.

In den §§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 1 bis 3 und 7, 44 Abs. 2, 45 Abs. 2, 56 Abs. 8, 9, 13 und 15 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

6.

In den §§ 29 Abs. 1 bis 3 und 7, 40 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45 Abs. 2, 56 Abs. 8 bis 11, 13 und 15 tritt an Stelle des Wortes "Monatsentgelts" das Wort "Monatsbezug" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 52

Anwendbarkeit des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Entfallen (1) Auf Vertragsbedienstete gemäßAnm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die §§ 1 Abs. 1, 15 bis 22, 23 Abs. 7 letzter Satz, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 31, 32 und 34 Abs. 6 letzter Satz des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes nicht anzuwenden.)

(2) Auf Vertragsbedienstete gemäß § 2 sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Im § 12 Abs. 6 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz" der Verweis "§ 39 Oö. Gehaltsgesetz 2001" und an Stelle der "Zulage" die "Vergütung".

2.

Im § 23f Abs. 1 ist die Wortfolge "Zulage oder" nicht anzuwenden.

3.

Im § 25b Abs. 8 tritt an Stelle des Verweises "§ 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. Landes-Gehaltsgesetz" der Verweis "§ 15 Oö. Gehaltsgesetz 2001".

4.

Im § 60 tritt an Stelle der Wortfolge "gleichwertigen Dienstpostens" die Wortfolge "gleichwertige Verwendung".

5.

In den §§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 1 bis 3 und 7, 44 Abs. 2, 45 Abs. 2, 56 Abs. 8, 9, 13 und 15 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

6.

In den §§ 29 Abs. 1 bis 3 und 7, 40 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45 Abs. 2, 56 Abs. 8 bis 11, 13 und 15 tritt an Stelle des Wortes "Monatsentgelts" das Wort "Monatsbezug" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

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