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Anwendbarkeit des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Entfallen (1) Auf Vertragsbedienstete gemäßAnm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die §§ 1 Abs. 1, 15 bis 22, 23 Abs. 7 letzter Satz, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 31, 32 und 34 Abs. 6 letzter Satz des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes nicht anzuwenden.)
(2) Auf Vertragsbedienstete gemäß § 2 sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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Anwendbarkeit des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Entfallen (1) Auf Vertragsbedienstete gemäßAnm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die §§ 1 Abs. 1, 15 bis 22, 23 Abs. 7 letzter Satz, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 31, 32 und 34 Abs. 6 letzter Satz des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes nicht anzuwenden.)
(2) Auf Vertragsbedienstete gemäß § 2 sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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