§ 62 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte ist auf Antrag für die Dauer eines Kur-Kuraufenthaltes oder Landaufenthaltes, eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und eine Krankenfürsorgeanstalt, ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Beamten trägt oder einen Kostenzuschuß von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Der Beamte ist auf Antrag für die Dauer eines Kur-Kuraufenthaltes oder Landaufenthaltes, eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und eine Krankenfürsorgeanstalt, ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Beamten trägt oder einen Kostenzuschuß von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

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