§ 53 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 53

Anwendbarkeit des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Auf Landesbedienstete gemäßEntfallen (Anm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:)

1.

Im § 4 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung ab 1. Jänner 2003 tritt an Stelle des Verweises "§ 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis "§ 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

2.

Im § 31 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung" der Verweis "§ 39 Abs. 1 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" und im Abs. 2 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung" der Verweis "§ 39 Abs. 10 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

3.

§ 56 Abs. 3 lautet: "(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage."

4.

Im § 56 Abs. 3a tritt an Stelle des Verweises "§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956" der Verweis "§ 40 Abs. 2 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

5.

§ 57 Abs. 2 zweiter Satz lautet: "Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleis-tung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage."

6.

In den §§ 13a Abs. 3 und 4, 15b Abs. 1, 17 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 und 62b Abs. 6 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 53

Anwendbarkeit des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Auf Landesbedienstete gemäßEntfallen (Anm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:)

1.

Im § 4 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung ab 1. Jänner 2003 tritt an Stelle des Verweises "§ 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis "§ 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

2.

Im § 31 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung" der Verweis "§ 39 Abs. 1 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" und im Abs. 2 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung" der Verweis "§ 39 Abs. 10 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

3.

§ 56 Abs. 3 lautet: "(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage."

4.

Im § 56 Abs. 3a tritt an Stelle des Verweises "§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956" der Verweis "§ 40 Abs. 2 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

5.

§ 57 Abs. 2 zweiter Satz lautet: "Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleis-tung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage."

6.

In den §§ 13a Abs. 3 und 4, 15b Abs. 1, 17 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 und 62b Abs. 6 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

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