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Anwendbarkeit des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000
Entfallen (1) Auf Landesbedienstete gemäßAnm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002ist § 5 Abs. 2 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verweises "§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis "§ 6 Abs. 1 und 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" tritt.)
(2) Im § 3 Abs. 5 tritt an Stelle der "Kinderzulage" die "Kinderbeihilfe".
Anwendbarkeit des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000
Entfallen (1) Auf Landesbedienstete gemäßAnm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002ist § 5 Abs. 2 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verweises "§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis "§ 6 Abs. 1 und 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" tritt.)
(2) Im § 3 Abs. 5 tritt an Stelle der "Kinderzulage" die "Kinderbeihilfe".