§ 54 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 54

Anwendbarkeit des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000

Entfallen (1) Auf Landesbedienstete gemäßAnm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002ist § 5 Abs. 2 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verweises "§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis "§ 6 Abs. 1 und 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" tritt.)

(2) Im § 3 Abs. 5 tritt an Stelle der "Kinderzulage" die "Kinderbeihilfe".

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 54

Anwendbarkeit des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000

Entfallen (1) Auf Landesbedienstete gemäßAnm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002ist § 5 Abs. 2 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verweises "§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis "§ 6 Abs. 1 und 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" tritt.)

(2) Im § 3 Abs. 5 tritt an Stelle der "Kinderzulage" die "Kinderbeihilfe".

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