§ 55 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 55

Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Auf Landesbedienstete gemäßEntfallen (Anm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:)

1.

Im § 3 Z. 5 sind die Worte "Beförderungen und" nicht anzuwenden.

2.

Im § 5 tritt an Stelle der Worte "Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen" das Wort "Funktionslaufbahnen".

3.

Im § 7 Abs. 2 Z. 3 lit. b ist das Wort "Beförderung" nicht anzuwenden.

4.

Im § 33 Abs. 3 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

5.

Im § 34 ist der letzte Satz nicht anzuwenden und es tritt an Stelle des Wortes "Verwendungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

6.

Im § 35 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 55

Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Auf Landesbedienstete gemäßEntfallen (Anm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:)

1.

Im § 3 Z. 5 sind die Worte "Beförderungen und" nicht anzuwenden.

2.

Im § 5 tritt an Stelle der Worte "Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen" das Wort "Funktionslaufbahnen".

3.

Im § 7 Abs. 2 Z. 3 lit. b ist das Wort "Beförderung" nicht anzuwenden.

4.

Im § 33 Abs. 3 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

5.

Im § 34 ist der letzte Satz nicht anzuwenden und es tritt an Stelle des Wortes "Verwendungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

6.

Im § 35 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

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