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Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
(1) Weist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Der Dienstgeber hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse bzw. zur Pensionskasse maßgebend. Abs. 2 und 3 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die oder der Landesbedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40- jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(6) Weist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
(1) Weist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Der Dienstgeber hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse bzw. zur Pensionskasse maßgebend. Abs. 2 und 3 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die oder der Landesbedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40- jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(6) Weist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)