§ 28 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Die Verhandlungsgegenstände sind - abgesehen von Beschlüssen nach § 29 Abs. 1, von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen und, wenn der Landtag dies beschließt, von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (§ 17), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst - in Ausschüssen vorzuberaten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2021

Die Verhandlungsgegenstände sind - abgesehen von Beschlüssen nach § 29 Abs. 1, von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen und, wenn der Landtag dies beschließt, von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (§ 17), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst - in Ausschüssen vorzuberaten.

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