§ 32 K-LTGO Ausschuss für überplanmäßige Mittelverwendungen bei Gefahr im Verzug

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem Ausschuss, in dessen Aufgabenbereich die Vorberatung des Landesvoranschlages fällt, obliegt die Erteilung der Zustimmung für eine überplanmäßige Mittelverwendung im Sinne des Art. 63 Abs. 8 Z 2 K-LVG.

(2) Der Obmann des Ausschusses ist verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zuweisung des Antrags der Landesregierung zusammentreten kann. Ferner hat der Obmann des Ausschusses den Antrag der Landesregierung jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.03.2018

(1) Dem Ausschuss, in dessen Aufgabenbereich die Vorberatung des Landesvoranschlages fällt, obliegt die Erteilung der Zustimmung für eine überplanmäßige Mittelverwendung im Sinne des Art. 63 Abs. 8 Z 2 K-LVG.

(2) Der Obmann des Ausschusses ist verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zuweisung des Antrags der Landesregierung zusammentreten kann. Ferner hat der Obmann des Ausschusses den Antrag der Landesregierung jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten