§ 33 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
(1) Für Beweiserhebungen vor dem Untersuchungsausschuß durch die Vernehmung von Zeugen gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des XIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl Nr 631, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 201/1996, sinngemäß.

(2) Die Ladung von Zeugen vor einen Untersuchungsausschuß hat aufgrund eines Beweisbeschlusses des Ausschusses durch den Präsidenten zu erfolgen. Die Ladung hat neben der Benennung des Zeugen zu enthalten

1.

den Gegenstand der Untersuchung,

2.

die Themen der Befragung,

3.

den Ort und die Zeit der Befragung,

4.

den Hinweis auf die Zulässigkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson des Zeugen zur Vernehmung (Abs. 6) und

5.

die Belehrung über die Rechte und Pflichten des Zeugen (Abs. 7).

(3) Wer als Zeuge vor einen Untersuchungsausschuß vorgeladen wird, ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm über den Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, wahrheitsgemäß auszusagen.

(4) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden

1.

über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder einer Person, mit der der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder mit der er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern, Pflegekindern oder seinem Vormund und Mündel zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde,

2.

über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Z 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil zuziehen würde,

3.

in bezug auf Tatsachen, über die der Zeuge keine Aussagen machen könnte, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern er von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden worden ist, und

4.

in bezug darauf,wie der Zeuge sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt worden ist.

(5) Ein Zeuge, der die Aussage verweigern will, hat auf Verlangen die Gründe der Verweigerung bekanntzugeben. Über die Berechtigung der Verweigerung entscheidet der Untersuchungsausschuß. Die Anwendung von Beugemitteln, um einen Zeugen zu einer Aussage zu verhalten, ist unzulässig.

(6) Jeder Zeuge ist berechtigt, seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß eine Vertrauensperson, insbesondere einen Rechtsanwalt, beizuziehen. Der Zeuge darf sich während seiner Vernehmung mit der Vertrauensperson besprechen; die Absprache der Beantwortung einzelner an den Zeugen gerichteter Fragen mit der Vertrauensperson ist unzulässig.

(7) Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat die Zeugen vor ihrer Vernehmung über ihre Rechte, insbesondere das Recht zur Verweigerung der Aussage (Abs. 4) und das Recht zur Verweigerung der Beantwortung unzulässiger Fragen (Abs. 9), und ihre Pflichten zu belehren und sie an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern. Die Reihenfolge, in der die Vernehmung der Zeugen stattzufinden hat, bestimmt der Untersuchungsausschuß.

(8) Die Zeugen sind zunächst vom Obmann des Untersuchungsausschusses nach den Personaldaten zu befragen. Im Anschluß daran hat der Obmann den übrigen Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen das Wort zur Befragung der Zeugen zu erteilen. Der Obmann ist berechtigt, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie, der Wahrheitsfindung oder der Aufklärung von Widersprüchen dient, hinsichtlich der Worterteilung von der Reihenfolge der Anmeldungen abzuweichen.

(9) Fragen, die nicht den Gegenstand der Untersuchung betreffen, oder die sich nicht auf Tatsachen beziehen, dürfen nicht gestellt werden. Wird eine solche Frage dennoch gestellt, hat der Obmann des Untersuchungsausschusses die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einem Zeugen, seiner Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Obmann des Untersuchungsausschusses eine Frage für unzulässig, muß der Zeuge die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des Fragestellers darüber, ob der Zeuge die Frage zu beantworten hat. Die Anwendung von Beugemitteln, um den Zeugen zur Beantwortung der Frage zu verhalten, ist unzulässig.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.08.2012
(1) Für Beweiserhebungen vor dem Untersuchungsausschuß durch die Vernehmung von Zeugen gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des XIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl Nr 631, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 201/1996, sinngemäß.

(2) Die Ladung von Zeugen vor einen Untersuchungsausschuß hat aufgrund eines Beweisbeschlusses des Ausschusses durch den Präsidenten zu erfolgen. Die Ladung hat neben der Benennung des Zeugen zu enthalten

1.

den Gegenstand der Untersuchung,

2.

die Themen der Befragung,

3.

den Ort und die Zeit der Befragung,

4.

den Hinweis auf die Zulässigkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson des Zeugen zur Vernehmung (Abs. 6) und

5.

die Belehrung über die Rechte und Pflichten des Zeugen (Abs. 7).

(3) Wer als Zeuge vor einen Untersuchungsausschuß vorgeladen wird, ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm über den Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, wahrheitsgemäß auszusagen.

(4) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden

1.

über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder einer Person, mit der der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder mit der er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern, Pflegekindern oder seinem Vormund und Mündel zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde,

2.

über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Z 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil zuziehen würde,

3.

in bezug auf Tatsachen, über die der Zeuge keine Aussagen machen könnte, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern er von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden worden ist, und

4.

in bezug darauf,wie der Zeuge sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt worden ist.

(5) Ein Zeuge, der die Aussage verweigern will, hat auf Verlangen die Gründe der Verweigerung bekanntzugeben. Über die Berechtigung der Verweigerung entscheidet der Untersuchungsausschuß. Die Anwendung von Beugemitteln, um einen Zeugen zu einer Aussage zu verhalten, ist unzulässig.

(6) Jeder Zeuge ist berechtigt, seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß eine Vertrauensperson, insbesondere einen Rechtsanwalt, beizuziehen. Der Zeuge darf sich während seiner Vernehmung mit der Vertrauensperson besprechen; die Absprache der Beantwortung einzelner an den Zeugen gerichteter Fragen mit der Vertrauensperson ist unzulässig.

(7) Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat die Zeugen vor ihrer Vernehmung über ihre Rechte, insbesondere das Recht zur Verweigerung der Aussage (Abs. 4) und das Recht zur Verweigerung der Beantwortung unzulässiger Fragen (Abs. 9), und ihre Pflichten zu belehren und sie an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern. Die Reihenfolge, in der die Vernehmung der Zeugen stattzufinden hat, bestimmt der Untersuchungsausschuß.

(8) Die Zeugen sind zunächst vom Obmann des Untersuchungsausschusses nach den Personaldaten zu befragen. Im Anschluß daran hat der Obmann den übrigen Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen das Wort zur Befragung der Zeugen zu erteilen. Der Obmann ist berechtigt, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie, der Wahrheitsfindung oder der Aufklärung von Widersprüchen dient, hinsichtlich der Worterteilung von der Reihenfolge der Anmeldungen abzuweichen.

(9) Fragen, die nicht den Gegenstand der Untersuchung betreffen, oder die sich nicht auf Tatsachen beziehen, dürfen nicht gestellt werden. Wird eine solche Frage dennoch gestellt, hat der Obmann des Untersuchungsausschusses die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einem Zeugen, seiner Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Obmann des Untersuchungsausschusses eine Frage für unzulässig, muß der Zeuge die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des Fragestellers darüber, ob der Zeuge die Frage zu beantworten hat. Die Anwendung von Beugemitteln, um den Zeugen zur Beantwortung der Frage zu verhalten, ist unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten