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(2) Die Ladung von Zeugen vor einen Untersuchungsausschuß hat aufgrund eines Beweisbeschlusses des Ausschusses durch den Präsidenten zu erfolgen. Die Ladung hat neben der Benennung des Zeugen zu enthalten
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(3) Wer als Zeuge vor einen Untersuchungsausschuß vorgeladen wird, ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm über den Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
(4) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
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(5) Ein Zeuge, der die Aussage verweigern will, hat auf Verlangen die Gründe der Verweigerung bekanntzugeben. Über die Berechtigung der Verweigerung entscheidet der Untersuchungsausschuß. Die Anwendung von Beugemitteln, um einen Zeugen zu einer Aussage zu verhalten, ist unzulässig.
(6) Jeder Zeuge ist berechtigt, seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß eine Vertrauensperson, insbesondere einen Rechtsanwalt, beizuziehen. Der Zeuge darf sich während seiner Vernehmung mit der Vertrauensperson besprechen; die Absprache der Beantwortung einzelner an den Zeugen gerichteter Fragen mit der Vertrauensperson ist unzulässig.
(7) Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat die Zeugen vor ihrer Vernehmung über ihre Rechte, insbesondere das Recht zur Verweigerung der Aussage (Abs. 4) und das Recht zur Verweigerung der Beantwortung unzulässiger Fragen (Abs. 9), und ihre Pflichten zu belehren und sie an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern. Die Reihenfolge, in der die Vernehmung der Zeugen stattzufinden hat, bestimmt der Untersuchungsausschuß.
(8) Die Zeugen sind zunächst vom Obmann des Untersuchungsausschusses nach den Personaldaten zu befragen. Im Anschluß daran hat der Obmann den übrigen Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen das Wort zur Befragung der Zeugen zu erteilen. Der Obmann ist berechtigt, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie, der Wahrheitsfindung oder der Aufklärung von Widersprüchen dient, hinsichtlich der Worterteilung von der Reihenfolge der Anmeldungen abzuweichen.
(9) Fragen, die nicht den Gegenstand der Untersuchung betreffen, oder die sich nicht auf Tatsachen beziehen, dürfen nicht gestellt werden. Wird eine solche Frage dennoch gestellt, hat der Obmann des Untersuchungsausschusses die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einem Zeugen, seiner Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Obmann des Untersuchungsausschusses eine Frage für unzulässig, muß der Zeuge die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des Fragestellers darüber, ob der Zeuge die Frage zu beantworten hat. Die Anwendung von Beugemitteln, um den Zeugen zur Beantwortung der Frage zu verhalten, ist unzulässig.
(2) Die Ladung von Zeugen vor einen Untersuchungsausschuß hat aufgrund eines Beweisbeschlusses des Ausschusses durch den Präsidenten zu erfolgen. Die Ladung hat neben der Benennung des Zeugen zu enthalten
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(3) Wer als Zeuge vor einen Untersuchungsausschuß vorgeladen wird, ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm über den Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
(4) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
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(5) Ein Zeuge, der die Aussage verweigern will, hat auf Verlangen die Gründe der Verweigerung bekanntzugeben. Über die Berechtigung der Verweigerung entscheidet der Untersuchungsausschuß. Die Anwendung von Beugemitteln, um einen Zeugen zu einer Aussage zu verhalten, ist unzulässig.
(6) Jeder Zeuge ist berechtigt, seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß eine Vertrauensperson, insbesondere einen Rechtsanwalt, beizuziehen. Der Zeuge darf sich während seiner Vernehmung mit der Vertrauensperson besprechen; die Absprache der Beantwortung einzelner an den Zeugen gerichteter Fragen mit der Vertrauensperson ist unzulässig.
(7) Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat die Zeugen vor ihrer Vernehmung über ihre Rechte, insbesondere das Recht zur Verweigerung der Aussage (Abs. 4) und das Recht zur Verweigerung der Beantwortung unzulässiger Fragen (Abs. 9), und ihre Pflichten zu belehren und sie an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern. Die Reihenfolge, in der die Vernehmung der Zeugen stattzufinden hat, bestimmt der Untersuchungsausschuß.
(8) Die Zeugen sind zunächst vom Obmann des Untersuchungsausschusses nach den Personaldaten zu befragen. Im Anschluß daran hat der Obmann den übrigen Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen das Wort zur Befragung der Zeugen zu erteilen. Der Obmann ist berechtigt, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie, der Wahrheitsfindung oder der Aufklärung von Widersprüchen dient, hinsichtlich der Worterteilung von der Reihenfolge der Anmeldungen abzuweichen.
(9) Fragen, die nicht den Gegenstand der Untersuchung betreffen, oder die sich nicht auf Tatsachen beziehen, dürfen nicht gestellt werden. Wird eine solche Frage dennoch gestellt, hat der Obmann des Untersuchungsausschusses die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einem Zeugen, seiner Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Obmann des Untersuchungsausschusses eine Frage für unzulässig, muß der Zeuge die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des Fragestellers darüber, ob der Zeuge die Frage zu beantworten hat. Die Anwendung von Beugemitteln, um den Zeugen zur Beantwortung der Frage zu verhalten, ist unzulässig.