§ 67f DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2018 bis 31.12.9999

Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 3 Z 3 der Vertragsbedienstetenordnung 1995nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d anzuwenden.

Stand vor dem 10.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.12.2018

Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 3 Z 3 der Vertragsbedienstetenordnung 1995nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d anzuwenden.

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