Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses führt der Obmann. Er hat die Sitzungen des Ausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Ausschusses zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann hat anzustreben, dass die für einen Beschluss des Ausschusses erforderliche Anzahl von Mitgliedern (§ 68a Abs. 1) auch während der Beratungen des Ausschusses gegeben ist. Er ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen; er hat sie zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt.
(2) Auf Vorschlag des Obmannes kann der Ausschuß für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte sowohl für die Generaldebatte als auch für jeden Abschnitt der Spezialdebatte, mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Die Redezeit darf nicht unter eine Viertelstunde herabgesetzt werden.
(3) Für die Umstellung der Tagesordnung, für die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, für die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung, für die Debatte, für die allfällige Teilung der Debatte und die Spezialdebatte, die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen sowie ihre Verlesung, den Schluss der Debatte, den Übergang zur Tagesordnung und die Vertagung der Verhandlung, die Abstimmung und die tatsächliche Berichtigung sowie für den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1 bis 3, 4 erster und letzter Satz und, Abs. 5 und 6 und die §§ 61, 62, 65 bis 67, 69, 78 und 79 sinngemäß.
(4) Eine Abstimmung durch Namensaufruf ist auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen eines Drittels der Ausschußmitglieder vorzunehmen.
(5) Der Ausschuß hat mit Mehrheit aus seiner Mitte vor Beginn der Verhandlungen einen Berichterstatter zu wählen, welcher auch als Berichterstatter für den Landtag gilt. Dieser hat das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Ausschusses im Landtag zu vertreten. Auch wenn die Mehrheit einen dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Antrag ablehnt, ist ein Bericht an den Landtag zu erstatten. Nimmt der Landtag diesen Bericht nicht zur Kenntnis, gilt der Antrag als an den Ausschuß zurückverwiesen.
(6) Ein Berichterstatter, dessen Antrag vom Ausschuss abgelehnt wurde, kann in derselben Sitzung die Berichterstattung niederlegen. In diesem Fall wird der Obmann Berichterstatter.
(7) Ein Mitglied des Landtages, das gleichzeitig Mitglied der Landesregierung ist, darf für diejenigen Angelegenheiten nicht zum Berichterstatter gewählt werden, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt oder die in seinen Referatsbereich fallen.
(8) Der Ausschuß ist berechtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung der Vorberatungen aus seiner Mitte einen Unterausschuß zu wählen. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratungen des Unterausschusses dem Ausschuß zur weiteren Beratung vorzutragen.
(9) Der Ausschuß kann, solange der Bericht noch nicht an die Mitglieder des Landtages verteilt wurde, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Änderung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses führt der Obmann. Er hat die Sitzungen des Ausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Ausschusses zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann hat anzustreben, dass die für einen Beschluss des Ausschusses erforderliche Anzahl von Mitgliedern (§ 68a Abs. 1) auch während der Beratungen des Ausschusses gegeben ist. Er ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen; er hat sie zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt.
(2) Auf Vorschlag des Obmannes kann der Ausschuß für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte sowohl für die Generaldebatte als auch für jeden Abschnitt der Spezialdebatte, mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Die Redezeit darf nicht unter eine Viertelstunde herabgesetzt werden.
(3) Für die Umstellung der Tagesordnung, für die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, für die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung, für die Debatte, für die allfällige Teilung der Debatte und die Spezialdebatte, die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen sowie ihre Verlesung, den Schluss der Debatte, den Übergang zur Tagesordnung und die Vertagung der Verhandlung, die Abstimmung und die tatsächliche Berichtigung sowie für den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1 bis 3, 4 erster und letzter Satz und, Abs. 5 und 6 und die §§ 61, 62, 65 bis 67, 69, 78 und 79 sinngemäß.
(4) Eine Abstimmung durch Namensaufruf ist auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen eines Drittels der Ausschußmitglieder vorzunehmen.
(5) Der Ausschuß hat mit Mehrheit aus seiner Mitte vor Beginn der Verhandlungen einen Berichterstatter zu wählen, welcher auch als Berichterstatter für den Landtag gilt. Dieser hat das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Ausschusses im Landtag zu vertreten. Auch wenn die Mehrheit einen dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Antrag ablehnt, ist ein Bericht an den Landtag zu erstatten. Nimmt der Landtag diesen Bericht nicht zur Kenntnis, gilt der Antrag als an den Ausschuß zurückverwiesen.
(6) Ein Berichterstatter, dessen Antrag vom Ausschuss abgelehnt wurde, kann in derselben Sitzung die Berichterstattung niederlegen. In diesem Fall wird der Obmann Berichterstatter.
(7) Ein Mitglied des Landtages, das gleichzeitig Mitglied der Landesregierung ist, darf für diejenigen Angelegenheiten nicht zum Berichterstatter gewählt werden, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt oder die in seinen Referatsbereich fallen.
(8) Der Ausschuß ist berechtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung der Vorberatungen aus seiner Mitte einen Unterausschuß zu wählen. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratungen des Unterausschusses dem Ausschuß zur weiteren Beratung vorzutragen.
(9) Der Ausschuß kann, solange der Bericht noch nicht an die Mitglieder des Landtages verteilt wurde, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Änderung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.