§ 69 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte des Ruhestandes, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Leistet der Beamte des Ruhestandes ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder unterlässt er die ihm zumutbare Mitwirkung an dieser Untersuchung, ist sein Ruhebezug beginnend mit dem dieser Säumnis folgenden Monat so lange, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, stillzulegen, bis er von sich aus der ärztlichen Untersuchung nachkommt oder an dieser mitwirkt. Der Magistrat hat die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft des Beamten des Ruhestandes ehestens zu ermöglichen.

(1a) Die Stilllegung des Ruhebezuges ist nur zulässig, wenn der Beamte anlässlich der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung auf die Folgen säumigen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Dauer der Säumnis unterbleibt.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, so kann die gemeinderätliche Personalkommission seine Wiederverwendung von Amts wegen verfügenverfügt werden. Die Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. Erklärt der Beamte schriftlich gegenüber dem Magistrat mit seiner Wiederverwendung einverstanden zu sein, ist der Magistrat zur amtswegigen Verfügung der Wiederverwendung zuständig.

(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem darauf folgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten wirksam. Erfolgt die Wiederverwendung mit Einverständnis des Beamten, wird sie mit dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Tag wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Verfügung oder Genehmigung wird der Beamte des Ruhestandes wieder Beamter des Dienststandes.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Der Beamte des Ruhestandes, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Leistet der Beamte des Ruhestandes ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder unterlässt er die ihm zumutbare Mitwirkung an dieser Untersuchung, ist sein Ruhebezug beginnend mit dem dieser Säumnis folgenden Monat so lange, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, stillzulegen, bis er von sich aus der ärztlichen Untersuchung nachkommt oder an dieser mitwirkt. Der Magistrat hat die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft des Beamten des Ruhestandes ehestens zu ermöglichen.

(1a) Die Stilllegung des Ruhebezuges ist nur zulässig, wenn der Beamte anlässlich der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung auf die Folgen säumigen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Dauer der Säumnis unterbleibt.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, so kann die gemeinderätliche Personalkommission seine Wiederverwendung von Amts wegen verfügenverfügt werden. Die Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. Erklärt der Beamte schriftlich gegenüber dem Magistrat mit seiner Wiederverwendung einverstanden zu sein, ist der Magistrat zur amtswegigen Verfügung der Wiederverwendung zuständig.

(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem darauf folgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten wirksam. Erfolgt die Wiederverwendung mit Einverständnis des Beamten, wird sie mit dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Tag wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Verfügung oder Genehmigung wird der Beamte des Ruhestandes wieder Beamter des Dienststandes.

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