§ 72 DO 1994

Dienstordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde Wien kann das provisorische Dienstverhältnis durch Kündigung auflösen.
  2. (2)Absatz 2Die Kündigung des Beamten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für den Beamten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KSE-BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.Die Kündigung des Beamten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für den Beamten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KSE-BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht, wenn der Beamte der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.Absatz 2, gilt nicht, wenn der Beamte der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.
  4. (4)Absatz 4Die Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 54, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 oder § 61b in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginntDie Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b oder 54, eine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, oder Paragraph 61 b, in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53, 53a oder 54 oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten,bei einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53,, 53a oder 54 oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Eltern-Karenz gemäß § 53b mit der Bekanntgabe des gewünschten Beginns der aufgeschobenen Eltern-Karenz, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz,bei einer Eltern-Karenz gemäß Paragraph 53 b, mit der Bekanntgabe des gewünschten Beginns der aufgeschobenen Eltern-Karenz, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung.bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 61 b, mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung.

    Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.

  5. (4a)Absatz 4 aWird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (§ 53a), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach § 53a Abs. 3 vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (Paragraph 53 a,), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach Paragraph 53 a, Absatz 3, vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.
  6. (5)Absatz 5Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

zwei Wochen,

nach Ablauf der Probezeit

einen Monat,

nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von drei Jahren

zwei Monate,

nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von fünf Jahren

drei Monate.

Die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 hemmt den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  1. (6)Absatz 6Während der Kündigungsfrist sind dem Beamten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 14.12.2023 bis 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde Wien kann das provisorische Dienstverhältnis durch Kündigung auflösen.
  2. (2)Absatz 2Die Kündigung des Beamten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für den Beamten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KSE-BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.Die Kündigung des Beamten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für den Beamten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KSE-BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht, wenn der Beamte der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.Absatz 2, gilt nicht, wenn der Beamte der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.
  4. (4)Absatz 4Die Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 54, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 oder § 61b in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginntDie Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b oder 54, eine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, oder Paragraph 61 b, in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53, 53a oder 54 oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten,bei einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53,, 53a oder 54 oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Eltern-Karenz gemäß § 53b mit der Bekanntgabe des gewünschten Beginns der aufgeschobenen Eltern-Karenz, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz,bei einer Eltern-Karenz gemäß Paragraph 53 b, mit der Bekanntgabe des gewünschten Beginns der aufgeschobenen Eltern-Karenz, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung.bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 61 b, mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung.

    Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.

  5. (4a)Absatz 4 aWird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (§ 53a), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach § 53a Abs. 3 vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (Paragraph 53 a,), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach Paragraph 53 a, Absatz 3, vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.
  6. (5)Absatz 5Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

zwei Wochen,

nach Ablauf der Probezeit

einen Monat,

nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von drei Jahren

zwei Monate,

nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von fünf Jahren

drei Monate.

Die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 hemmt den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  1. (6)Absatz 6Während der Kündigungsfrist sind dem Beamten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten