§ 74b DO 1994 Dienstrechtliche Laienrichter

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein.

(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:

Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1

Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6

Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS

Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, R

Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L3, 1, 2, 3P

Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K 6, P 1, 3A

Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in § 9 Abs. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995.

(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

  1. (1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 74 a, haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein.
  3. (3)Absatz 3Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKSLaienrichter 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, RLaienrichter 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L3, 1, 2, 3PLaienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K 6, P 1, 3ALaienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

    Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

  4. (4)Absatz 4Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß Paragraph 52,, eines Freijahres gemäß Paragraph 52 a,, eines Freiquartals gemäß Paragraph 52 b,, einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b und Paragraph 54,, einer Frühkarenz gemäß Paragraph 53 c,, einer Karenz gemäß Paragraph 55,, eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 56 und einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
  5. (5)Absatz 5Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in § 9 Abs. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes.Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in Paragraph 9, Absatz 9, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 59, dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes.
  6. (6)Absatz 6Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Absatz 4, genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Absatz 5, genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.07.2023
(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein.

(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:

Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1

Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6

Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS

Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, R

Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L3, 1, 2, 3P

Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K 6, P 1, 3A

Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in § 9 Abs. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995.

(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

  1. (1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 74 a, haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein.
  3. (3)Absatz 3Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKSLaienrichter 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, RLaienrichter 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L3, 1, 2, 3PLaienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K 6, P 1, 3ALaienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

    Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

  4. (4)Absatz 4Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß Paragraph 52,, eines Freijahres gemäß Paragraph 52 a,, eines Freiquartals gemäß Paragraph 52 b,, einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b und Paragraph 54,, einer Frühkarenz gemäß Paragraph 53 c,, einer Karenz gemäß Paragraph 55,, eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 56 und einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
  5. (5)Absatz 5Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in § 9 Abs. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes.Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in Paragraph 9, Absatz 9, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 59, dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes.
  6. (6)Absatz 6Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Absatz 4, genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Absatz 5, genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

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