§ 1 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1

Allgemeines

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie deren öffentlich Bedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden. Öffentlich Bedienstete sind

1.

die Beamten und

2.

die Vertragsbediensteten.

(2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstands der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

(3) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse im Sinn des § 14 Abs. 4 § 1 Oö. SozialhilfegesetzGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Amts-, Organ- und Funktionsbezeichnungen sollen in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1

Allgemeines

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie deren öffentlich Bedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden. Öffentlich Bedienstete sind

1.

die Beamten und

2.

die Vertragsbediensteten.

(2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstands der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

(3) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse im Sinn des § 14 Abs. 4 § 1 Oö. SozialhilfegesetzGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Amts-, Organ- und Funktionsbezeichnungen sollen in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.

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