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(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
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(2a) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten ist § 7a § 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten des Wachdienstes sind - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(4) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Kinderbetreuungsdienstes ist Abs. 2 anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 19/2014)
(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
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(2a) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten ist § 7a § 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten des Wachdienstes sind - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(4) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Kinderbetreuungsdienstes ist Abs. 2 anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 19/2014)