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Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die nach diesem Gesetz sowie für die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vom Landtag durchzuführenden Wahlen;. Erfordernisse, die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für dieeine Wahl des Landeshauptmannesbestehen, der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte gelten diese Bestimmungen, soweit Art. 49 K-LVG nicht anderes bestimmtbleiben unberührt.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die nach diesem Gesetz sowie für die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vom Landtag durchzuführenden Wahlen;. Erfordernisse, die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für dieeine Wahl des Landeshauptmannesbestehen, der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte gelten diese Bestimmungen, soweit Art. 49 K-LVG nicht anderes bestimmtbleiben unberührt.