§ 70 K-LTGO Allgemeines

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die nach diesem Gesetz sowie für die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vom Landtag durchzuführenden Wahlen;. Erfordernisse, die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für dieeine Wahl des Landeshauptmannesbestehen, der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte gelten diese Bestimmungen, soweit Art. 49 K-LVG nicht anderes bestimmtbleiben unberührt.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die nach diesem Gesetz sowie für die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vom Landtag durchzuführenden Wahlen;. Erfordernisse, die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für dieeine Wahl des Landeshauptmannesbestehen, der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte gelten diese Bestimmungen, soweit Art. 49 K-LVG nicht anderes bestimmtbleiben unberührt.

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