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(2) Falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, kann auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstzeit liegt, ein Dienstvertrag nach den Bestimmungen des § 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
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(3a) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, genannten Betrag nicht übersteigt, sind neben den im Abs. 3 genannten dienstrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen über die Kranken- und Unfallfürsorge (§ 83) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 6/2006)
(3b) Für die als Vertragsbedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes beschäftigten pädagogischen Fachkräfte im Sinn des Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetzes 2014 sind - neben den im Abs. 3 genannten Bestimmungen - § 67 Abs. 8 sowie die Bestimmungen des 5. Abschnitts im 3. Hauptstück, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden. Im Übrigen ist das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist. (Anm. LGBl.Nr. 19/2014)
(4) Im Übrigen sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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(5) § 2 Abs. 3 und § 17 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verordnung der Landesregierung nur auf Bedienstete der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und der Gemeindeverbände beziehen darf (Oö. Gemeinde-Vertragsbedienstetenverordnung).
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(2) Falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, kann auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstzeit liegt, ein Dienstvertrag nach den Bestimmungen des § 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
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(3a) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, genannten Betrag nicht übersteigt, sind neben den im Abs. 3 genannten dienstrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen über die Kranken- und Unfallfürsorge (§ 83) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 6/2006)
(3b) Für die als Vertragsbedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes beschäftigten pädagogischen Fachkräfte im Sinn des Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetzes 2014 sind - neben den im Abs. 3 genannten Bestimmungen - § 67 Abs. 8 sowie die Bestimmungen des 5. Abschnitts im 3. Hauptstück, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden. Im Übrigen ist das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist. (Anm. LGBl.Nr. 19/2014)
(4) Im Übrigen sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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(5) § 2 Abs. 3 und § 17 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verordnung der Landesregierung nur auf Bedienstete der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und der Gemeindeverbände beziehen darf (Oö. Gemeinde-Vertragsbedienstetenverordnung).