§ 3 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Vertragsbedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband stehen, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden, sofern mit diesen Bediensteten kein Dienstvertrag nach Abs. 2 abgeschlossen wird; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

2.

Land- und Forstarbeiter,

3.

Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird,

4.

Bedienstete, mit denen auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfangs des Beschäftigungsausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die Nichtanwendung der für das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen vereinbart wird,

5.

Lehrlinge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes;

6.

Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(2) Falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, kann auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstzeit liegt, ein Dienstvertrag nach den Bestimmungen des § 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Zuständigkeit zur Bestellung als Leiter des Gemeindeamts sowie die Genehmigung der Bestellung (§ 15 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5);

2.

Dienstaus- und -fortbildung (§§ 28 bis 34);

3.

Dienstpflichten (§§ 35 bis 48);

4.

Dienstzeitregelung (§§ 49 bis 59 und 61 bis 64);

5.

Anwendung genereller Regelungen des Landes(§ 81 Abs. 2 und 3);

6.

Funktionstitel (§ 82 Abs. 3);

7.

Dienst- und Naturalwohnung (§ 84);

8.

Dienstfreistellung und Außerdienststellung (§§ 108 bis 112);

9.

Reisegebührenrechtliche Sonderbestimmungen (§§ 113 bis 115);

9a.

Aufgaben (§ 136 Oö. GDG 2002);

10.

Ersatz der Ausbildungskosten gemäß § 27 Oö. GDG 2002;

11.

Sozialleistungen gemäß § 210 Oö. GDG 2002;

12.

Anspruch auf Zulagen (§ 27 Abs. 1 Oö. LVBG);

13.

Nebengebühren (ausgenommen jene über die Treueabgeltung und die Jubiläumszuwendung), Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen gemäß § 203 Oö. GDG 2002;

14.

Optionsrecht (§ 165a);

15.

Zeitwertkonto gemäß § 25c Oö. LVBG;

16.

Zuständigkeit zur Vereinbarung des Erholungsurlaubs (§ 117 Abs. 2 Oö. GDG 2002) und Übertragung der Zuständigkeit (§ 3 Abs. 2 Oö. GDG 2002);

17.

Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 7a Oö. GDG 2002).

(Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 13/2006, 73/2008, 93/2009, 37/2010, 100/2011, 121/2014, 55/2018)

(3a) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, genannten Betrag nicht übersteigt, sind neben den im Abs. 3 genannten dienstrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen über die Kranken- und Unfallfürsorge (§ 83) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 6/2006)

(3b) Für die als Vertragsbedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes beschäftigten pädagogischen Fachkräfte im Sinn des Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetzes 2014 sind - neben den im Abs. 3 genannten Bestimmungen - § 67 Abs. 8 sowie die Bestimmungen des 5. Abschnitts im 3. Hauptstück, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden. Im Übrigen ist das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist. (Anm. LGBl.Nr. 19/2014)

(4) Im Übrigen sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Entfallen

2.

auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II sind hinsichtlich der Einreihung die Bestimmungen über die Einreihung der Beamten in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1,

b)

der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2,

c)

der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3,

d)

der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4 und

e)

der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5

entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011, 19/2014)

(5) § 2 Abs. 3 und § 17 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verordnung der Landesregierung nur auf Bedienstete der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und der Gemeindeverbände beziehen darf (Oö. Gemeinde-Vertragsbedienstetenverordnung).

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.07.2021
(1) Vertragsbedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband stehen, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden, sofern mit diesen Bediensteten kein Dienstvertrag nach Abs. 2 abgeschlossen wird; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

2.

Land- und Forstarbeiter,

3.

Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird,

4.

Bedienstete, mit denen auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfangs des Beschäftigungsausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die Nichtanwendung der für das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen vereinbart wird,

5.

Lehrlinge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes;

6.

Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(2) Falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, kann auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstzeit liegt, ein Dienstvertrag nach den Bestimmungen des § 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Zuständigkeit zur Bestellung als Leiter des Gemeindeamts sowie die Genehmigung der Bestellung (§ 15 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5);

2.

Dienstaus- und -fortbildung (§§ 28 bis 34);

3.

Dienstpflichten (§§ 35 bis 48);

4.

Dienstzeitregelung (§§ 49 bis 59 und 61 bis 64);

5.

Anwendung genereller Regelungen des Landes(§ 81 Abs. 2 und 3);

6.

Funktionstitel (§ 82 Abs. 3);

7.

Dienst- und Naturalwohnung (§ 84);

8.

Dienstfreistellung und Außerdienststellung (§§ 108 bis 112);

9.

Reisegebührenrechtliche Sonderbestimmungen (§§ 113 bis 115);

9a.

Aufgaben (§ 136 Oö. GDG 2002);

10.

Ersatz der Ausbildungskosten gemäß § 27 Oö. GDG 2002;

11.

Sozialleistungen gemäß § 210 Oö. GDG 2002;

12.

Anspruch auf Zulagen (§ 27 Abs. 1 Oö. LVBG);

13.

Nebengebühren (ausgenommen jene über die Treueabgeltung und die Jubiläumszuwendung), Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen gemäß § 203 Oö. GDG 2002;

14.

Optionsrecht (§ 165a);

15.

Zeitwertkonto gemäß § 25c Oö. LVBG;

16.

Zuständigkeit zur Vereinbarung des Erholungsurlaubs (§ 117 Abs. 2 Oö. GDG 2002) und Übertragung der Zuständigkeit (§ 3 Abs. 2 Oö. GDG 2002);

17.

Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 7a Oö. GDG 2002).

(Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 13/2006, 73/2008, 93/2009, 37/2010, 100/2011, 121/2014, 55/2018)

(3a) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, genannten Betrag nicht übersteigt, sind neben den im Abs. 3 genannten dienstrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen über die Kranken- und Unfallfürsorge (§ 83) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 6/2006)

(3b) Für die als Vertragsbedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes beschäftigten pädagogischen Fachkräfte im Sinn des Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetzes 2014 sind - neben den im Abs. 3 genannten Bestimmungen - § 67 Abs. 8 sowie die Bestimmungen des 5. Abschnitts im 3. Hauptstück, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden. Im Übrigen ist das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist. (Anm. LGBl.Nr. 19/2014)

(4) Im Übrigen sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sowie die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Entfallen

2.

auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II sind hinsichtlich der Einreihung die Bestimmungen über die Einreihung der Beamten in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1,

b)

der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2,

c)

der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3,

d)

der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4 und

e)

der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5

entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011, 19/2014)

(5) § 2 Abs. 3 und § 17 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verordnung der Landesregierung nur auf Bedienstete der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und der Gemeindeverbände beziehen darf (Oö. Gemeinde-Vertragsbedienstetenverordnung).

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