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(2) Dienstposten sind für Beamte und Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichtenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 19/2014)
(3) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:
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(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(2) Dienstposten sind für Beamte und Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichtenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 19/2014)
(3) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:
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(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.