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PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG
Grundsätze
(1) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:
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(2) Als objektive Kriterien im Sinn des AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 sind insbesondere anzusehen:
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(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.
(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.
PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG
Grundsätze
(1) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:
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(2) Als objektive Kriterien im Sinn des AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 sind insbesondere anzusehen:
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(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.
(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.