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Stellenausschreibung
(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
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(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (AbsOö. 1 ZGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 4) sind insbesondere:
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(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:
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(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters des Gemeindeamts und des Leiters eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenausschreibungen sind vom Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) zu beschließen. Der Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) kann aber den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbands) ermächtigen, sonstige Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:
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Stellenausschreibung
(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
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(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (AbsOö. 1 ZGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 4) sind insbesondere:
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(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:
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(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters des Gemeindeamts und des Leiters eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenausschreibungen sind vom Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) zu beschließen. Der Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) kann aber den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbands) ermächtigen, sonstige Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:
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