§ 103 DO 1994 Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Senat hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarer-kenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.

(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;

3.

die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);

4.

allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (§ 78);

5.

die Entscheidung über die Kosten.

Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist dem Magistrat und den Parteien möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, ist eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch der Gleichbehandlungsbeauftragten und soweit dieser Vorwurf der sexuellen Belästigung den Gegenstand eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission bildet, auch dieser möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Wird in einem Disziplinarerkenntnis über mehrere Anschuldigungspunkte gleichzeitig erkannt, ist der zweite Satz nur auf die die sexuelle Belästigung betreffenden Teile des Erkenntnisses anzuwenden.

(5) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, hat die Disziplinarkommission die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen schriftlich darüber zu informieren, ob diesbezüglich das Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch geendet hat.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Der Senat hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarer-kenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.

(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;

3.

die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);

4.

allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (§ 78);

5.

die Entscheidung über die Kosten.

Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist dem Magistrat und den Parteien möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, ist eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch der Gleichbehandlungsbeauftragten und soweit dieser Vorwurf der sexuellen Belästigung den Gegenstand eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission bildet, auch dieser möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Wird in einem Disziplinarerkenntnis über mehrere Anschuldigungspunkte gleichzeitig erkannt, ist der zweite Satz nur auf die die sexuelle Belästigung betreffenden Teile des Erkenntnisses anzuwenden.

(5) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, hat die Disziplinarkommission die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen schriftlich darüber zu informieren, ob diesbezüglich das Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch geendet hat.

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