§ 10 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 10

Objektivierungsverfahren

(1) Das Gemeindeamt (Der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) hat die innerhalb der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen zu sammeln und zu prüfen, ob die Bewerber die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Verspätet eingelangte Bewerbungen sind den Bewerbern unter Hinweis auf das Fristversäumnis zurückzustellenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Anschließend hat das Gemeindeamt (der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der begründete Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags und eine Liste aller Bewerber so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung des Personalbeirats bei allen Mitgliedern einlangen. Enthält der Entwurf mehrere Bewerber, sind sie vom Gemeindeamt zu reihen. Dem Entwurf ist eine begründete Empfehlung, welche Bewerber wegen des Nichterfüllens der Ausschreibungsvoraussetzungen im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, anzuschließen. Tritt bei rechtzeitig eingelangten Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Änderung maßgeblicher Umstände ein, können Unterlagen bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung nachgereicht werden.

(3) Der Personalbeirat hat den Entwurf des Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags zu prüfen, nach objektiven Kriterien einen begründeten Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag zu erstellen und dem für die Personalmaßnahme zuständigen Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zur Entscheidung vorzulegen. Dem Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Enthält der Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag mehrere Bewerber, sind sie vom Personalbeirat zu reihen.

(4) Das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) ist an den Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag des Personalbeirats nicht gebunden. Anträge, die auf eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Entscheidung abzielen, sind zu begründen. Eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Personalentscheidung ist dem Personalbeirat unter Anschluss des begründeten Antrags, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Kommt ein Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Einlangen der Bewerbungsunterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirats zustande, darf das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) ohne Vorschlag des Personalbeirats entscheiden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 10

Objektivierungsverfahren

(1) Das Gemeindeamt (Der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) hat die innerhalb der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen zu sammeln und zu prüfen, ob die Bewerber die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Verspätet eingelangte Bewerbungen sind den Bewerbern unter Hinweis auf das Fristversäumnis zurückzustellenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Anschließend hat das Gemeindeamt (der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der begründete Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags und eine Liste aller Bewerber so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung des Personalbeirats bei allen Mitgliedern einlangen. Enthält der Entwurf mehrere Bewerber, sind sie vom Gemeindeamt zu reihen. Dem Entwurf ist eine begründete Empfehlung, welche Bewerber wegen des Nichterfüllens der Ausschreibungsvoraussetzungen im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, anzuschließen. Tritt bei rechtzeitig eingelangten Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Änderung maßgeblicher Umstände ein, können Unterlagen bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung nachgereicht werden.

(3) Der Personalbeirat hat den Entwurf des Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags zu prüfen, nach objektiven Kriterien einen begründeten Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag zu erstellen und dem für die Personalmaßnahme zuständigen Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zur Entscheidung vorzulegen. Dem Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Enthält der Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag mehrere Bewerber, sind sie vom Personalbeirat zu reihen.

(4) Das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) ist an den Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag des Personalbeirats nicht gebunden. Anträge, die auf eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Entscheidung abzielen, sind zu begründen. Eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Personalentscheidung ist dem Personalbeirat unter Anschluss des begründeten Antrags, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Kommt ein Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Einlangen der Bewerbungsunterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirats zustande, darf das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) ohne Vorschlag des Personalbeirats entscheiden.

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