§ 6 K-LRHG Vertretung des Leiters

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes einen Stellvertreter zu bestimmen und den Präsidenten des Landtages davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ist der Leiter des Landesrechnungshofes durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

(3) Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter § 4 Abs. 5 zweiter Satz (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 03.12.2012

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes einen Stellvertreter zu bestimmen und den Präsidenten des Landtages davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ist der Leiter des Landesrechnungshofes durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

(3) Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter § 4 Abs. 5 zweiter Satz (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).

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