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Legende:
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Weder der Leiter noch die sonstigen BedienstetenKein Mitglied des Landesrechnungshofes dürfendarf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. EbensowenigEbenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
Weder der Leiter noch die sonstigen BedienstetenKein Mitglied des Landesrechnungshofes dürfendarf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. EbensowenigEbenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.