§ 7 K-LRHG Unvereinbarkeit

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999

Weder der Leiter noch die sonstigen BedienstetenKein Mitglied des Landesrechnungshofes dürfendarf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. EbensowenigEbenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 03.12.2012

Weder der Leiter noch die sonstigen BedienstetenKein Mitglied des Landesrechnungshofes dürfendarf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. EbensowenigEbenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

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