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(2) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 1 lit. c, i und m gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen (Art. 70 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Überprüfung der Gebarung von anderen Unternehmungen als solchen nach Abs.1 lit. c und Abs. 2 kommt dem Landesrechnungshof nur insoweit zu, als eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Vor dem Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmungen als solchen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 hat sich das Land eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof einräumen zu lassen (Art.41 Abs. 3 K-LVG).
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(2) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 1 lit. c, i und m gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen (Art. 70 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Überprüfung der Gebarung von anderen Unternehmungen als solchen nach Abs.1 lit. c und Abs. 2 kommt dem Landesrechnungshof nur insoweit zu, als eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Vor dem Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmungen als solchen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 hat sich das Land eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof einräumen zu lassen (Art.41 Abs. 3 K-LVG).