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Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und der Landesregierung oder einem nach §8 Abs. 1 lit. b bis lit. f in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die ZuständigkeitenZuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfungregeln, so entscheidet auf Antrag der Gebarung regeln, und können diese Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich beigelegt werden, hat der LeiterLandesregierung oder des Landesrechnungshofes dem Präsidentender Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Landtages das Vorliegen einer solchen Meinungsverschiedenheit mitzuteilen. Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Kontrollausschusses davon in KenntnisVerfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu setzenberichten (Art. 70 Abs. 5 K-LVG).
Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und der Landesregierung oder einem nach §8 Abs. 1 lit. b bis lit. f in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die ZuständigkeitenZuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfungregeln, so entscheidet auf Antrag der Gebarung regeln, und können diese Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich beigelegt werden, hat der LeiterLandesregierung oder des Landesrechnungshofes dem Präsidentender Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Landtages das Vorliegen einer solchen Meinungsverschiedenheit mitzuteilen. Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Kontrollausschusses davon in KenntnisVerfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu setzenberichten (Art. 70 Abs. 5 K-LVG).