§ 12 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 12

Vereinfachtes Verfahren

(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) kann Personalverfügungen nach § 8 Abs. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 9 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 12

Vereinfachtes Verfahren

(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) kann Personalverfügungen nach § 8 Abs. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 9 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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