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Vereinfachtes Verfahren
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) kann Personalverfügungen nach § 8 Abs. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffenOö. § 9 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Vereinfachtes Verfahren
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) kann Personalverfügungen nach § 8 Abs. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffenOö. § 9 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.