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(1) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben (§ 10) dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen (Art. 70 Abs. 4 Z 3 K-LVG).
(2) Treten während der Durchführung von Großvorhaben bei einzelnen Durchführungsphasen Kostenüberschreitungen von mehr als 20 v. H. gegenüber den Soll-Kosten-Berechnungen auf oder ist mit Kostenüberschreitungen zumindest in dieser Höhe zu rechnen, sind die nach § 10 Abs. 5 zur Erstellung der Kostenberechnungsunterlagen verhaltenen Stellen verpflichtet, diese Umstände umgehend dem Landesrechnungshof, versehen mit einer ausführlichen Begründung für die Ursachen der Kostenüberschreitungen, zur Kenntnis zu bringen. Kostenüberschreitungen, die allein auf die Erhöhung des Baukostenindexes zurückzuführen sind, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Landesrechnungshof hat über das Ergebnis von Überprüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls auch dem Rechtsträger nach § 10 Abs. 4 und jener Stelle, die das Verlangen nach der Durchführung der Überprüfung gestellt hat (§ 13 Abs. 21), zu berichten.
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben (§ 10) dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen (Art. 70 Abs. 4 Z 3 K-LVG).
(2) Treten während der Durchführung von Großvorhaben bei einzelnen Durchführungsphasen Kostenüberschreitungen von mehr als 20 v. H. gegenüber den Soll-Kosten-Berechnungen auf oder ist mit Kostenüberschreitungen zumindest in dieser Höhe zu rechnen, sind die nach § 10 Abs. 5 zur Erstellung der Kostenberechnungsunterlagen verhaltenen Stellen verpflichtet, diese Umstände umgehend dem Landesrechnungshof, versehen mit einer ausführlichen Begründung für die Ursachen der Kostenüberschreitungen, zur Kenntnis zu bringen. Kostenüberschreitungen, die allein auf die Erhöhung des Baukostenindexes zurückzuführen sind, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Landesrechnungshof hat über das Ergebnis von Überprüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls auch dem Rechtsträger nach § 10 Abs. 4 und jener Stelle, die das Verlangen nach der Durchführung der Überprüfung gestellt hat (§ 13 Abs. 21), zu berichten.