§ 112 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 112,

Bei Personen entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015 entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, dievom 24.7.2015

  1. 1.Ziffer einsam 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),am 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des Paragraph 83, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),
  2. 2.Ziffer 2unmittelbar nach Beendigung des in Z 1 genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und unmittelbar nach Beendigung des in Ziffer eins, genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und
  3. 3.Ziffer 3in diesem neuen Dienstverhältnis eine gleichartige Tätigkeit wie in dem vorangegangenen Dienstverhältnis ausüben,
ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Z 1 genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 gleichzuhalten. § 16 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Ziffer eins, genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, gleichzuhalten. Paragraph 16, Absatz eins, vierter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015
Paragraph 112,

Bei Personen entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015 entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, dievom 24.7.2015

  1. 1.Ziffer einsam 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),am 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des Paragraph 83, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),
  2. 2.Ziffer 2unmittelbar nach Beendigung des in Z 1 genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und unmittelbar nach Beendigung des in Ziffer eins, genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und
  3. 3.Ziffer 3in diesem neuen Dienstverhältnis eine gleichartige Tätigkeit wie in dem vorangegangenen Dienstverhältnis ausüben,
ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Z 1 genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 gleichzuhalten. § 16 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Ziffer eins, genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, gleichzuhalten. Paragraph 16, Absatz eins, vierter Satz ist anzuwenden.

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