Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1998 begonnen hat und der am 30. April 1998 Beamter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas II L war, sind § 14 Abs. 1 Z 8 und gegebenenfalls die Anlage 1 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 30. April 1998 angestellt wird, wenn er am 30. April 1998 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Bediensteter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas IV L nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.
(2) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2000 begonnen hat, istentfällt; § 14 Abs. 1LGBl. 28/2015 Z 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 1999 angestellt wird, wenn er am 31. Dezember 1999 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Vertragsbediensteter im Sinn der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war. vom 24.7.2015
(1) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1998 begonnen hat und der am 30. April 1998 Beamter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas II L war, sind § 14 Abs. 1 Z 8 und gegebenenfalls die Anlage 1 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 30. April 1998 angestellt wird, wenn er am 30. April 1998 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Bediensteter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas IV L nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.
(2) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2000 begonnen hat, istentfällt; § 14 Abs. 1LGBl. 28/2015 Z 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 1999 angestellt wird, wenn er am 31. Dezember 1999 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Vertragsbediensteter im Sinn der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war. vom 24.7.2015