§ 18 K-LRHG Bericht über den Rechnungsabschluß

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999

§ 18

Bericht über den Rechnungsabschluß

Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluß innerhalb einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung dem Landesrechnungshof jeweils spätestens bis 1. April einen vorläufigen Rechnungsabschluss zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 20.02.2018

§ 18

Bericht über den Rechnungsabschluß

Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluß innerhalb einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung dem Landesrechnungshof jeweils spätestens bis 1. April einen vorläufigen Rechnungsabschluss zur Verfügung zu stellen.

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